Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Triton”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung. b) Weiterhin dient der Verein als Mittelbeschaffungskörperschaft nach § 58 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, b) die Umsetzung von Projekten und die Teilnahme an ingenieurwissenschaftlichen Wettbewerben mit dem Ziel der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung der Vereinsmitglieder, c) den Bau eines unbemannten Wasserfahrzeuges zur Teilnahme an der Microtransat Challenge.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Gegen Nachweis erfolgt eine Auslagenerstattung, vorausgesetzt, die Auslagen waren zur Zweckerreichung notwendig oder das zugrunde liegende Geschäft wurde vom Vorstand beauftragt.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten, vorausgesetzt es handelt sich nicht um vertraglich vereinbarte Einlagen, die im Besitz der Mitglieder verbleiben.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Aktiven, Förder- und Ehrenmitgliedern sowie Probemitgliedern zusammen.
(3.1) Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Der aktiven Mitgliedschaft geht eine Probemitgliedschaft von sechs Monaten voraus. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vorstand die Mitgliedschaft nach freiem Ermessen entziehen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Der Vorstand kann zudem Fördermitglieder ernennen.
(3.2) Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(3.3) Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Ausschließlich aktive Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied mit dem Eintritt zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
(3.4) Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
- Der im Voraus fällig werdende Jahresbeitrag ist nur von Aktiven, Förder- und Probemitgliedern zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(4.1) Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seiner/ihrer Stellvertretung und dem/der Schatzmeister:in.
- Je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(a) Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(b) Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des nachfolgenden Mitglieds im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur Wahl des nachfolgenden Mitglieds durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(c) Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Verhinderung die seiner/ihrer Stellvertretung.
- Bei Notwendigkeit können Vorstandsbeschlüsse schriftlich oder telefonisch gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder auf demselben Wege diesem Verfahren zustimmen.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer:in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(4.2) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
(a) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Die Änderungen der Satzung, b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, e) die Wahl der Kassenprüfenden, f) die Auflösung des Vereins, g) Entscheidungen über die Strategie und Aufgaben des Vereins, h) die Erstellung und Gestaltung aller Ordnungen.
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein bekannte gegebene Post- oder E-Mailadresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid in einem gesicherten Online-Kommunikationsraum abgehalten werden. Notwendige Zugangsdaten virtueller Versammlungen werden den Mitgliedern spätestens am Tag vor dieser mitgeteilt.
(c) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung und bei dessen Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
- Betreffen Wahlen oder Beschlüsse die Versammlungsleitung, übernimmt ein anwesendes Vereinsmitglied vorübergehend den Wahl- beziehungsweise Abstimmungsprozess.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Vor jeder Abstimmung sind die stimmberechtigten Mitglieder über die Art der Abstimmung zu befragen, im Falle einer Meinungsverschiedenheit ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Kann bei Wahlen kein/keine Kandidat:in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat:innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Davon ausgenommen sind von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen veranlasste Änderungen. Sie können vom Vorstand getroffen werden, wonach die Mitglieder schriftlich in Kenntnis zu setzen sind.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer:in und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
- Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dafür wird die Beschlussvorlage allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Dem Verein/Vorstand nicht fristgerecht eingegangene Stimmabgaben gelten als Enthaltungen.
- Die Mitgliederversammlung kann Versammlungs- bzw. Wahlordnungen festlegen, die die Organisation und das Vorgehen der Versammlung sowie Wahlverfahren bestimmen.
§ 5 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine/ihre Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Dies, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 6 Schriftform
Die in der Satzung als schriftlich bezeichneten Kommunikationsformen beinhalten eine Kommunikation per Post und E-Mail.
§ 7 Sonstiges
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.